Vergleichsgehälter und Vergütungsdifferenzen

March 18
15 mins

Episode Description

Drei Urteile, die du kennen solltest

Bereits vor der EU-Richtlinie hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) wichtige Leitplanken gesetzt. Drei Entscheidungen sind dabei besonders richtungsweisend:

1. Urteil aus 2021 – Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber

Eine Arbeitnehmerin stellte nach einer Auskunft fest, dass sie deutlich weniger verdient als ihre männlichen Kollegen – sowohl im Grundgehalt als auch bei Provisionen.

Das BAG entschied:
👉 Besteht eine Gehaltsdifferenz, wird eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vermutet.
👉 Der Arbeitgeber muss beweisen, dass es sachliche Gründe für die Differenz gibt.

Und genau hier liegt der Knackpunkt:
Kann der Arbeitgeber diese Gründe nicht überzeugend darlegen, muss er die Differenz ausgleichen.

2. Urteil aus 2023 – „Besser verhandelt“ reicht nicht

In diesem Fall kam die Gehaltsdifferenz durch ein Gespräch unter Kollegen ans Licht. Der Arbeitgeber argumentierte, der männliche Kollege habe schlicht besser verhandelt.

Das BAG stellte klar:
👉 Verhandlungsgeschick ist kein zulässiger Rechtfertigungsgrund für Gehaltsunterschiede.

Auch hier bekam die Klägerin recht – und die Differenz musste ausgeglichen werden.

3. Urteil aus 2025 – Der sogenannte „Paarvergleich“

Das aktuellste Urteil bringt noch mehr Klarheit:

👉 Es reicht bereits der Vergleich mit einer einzigen Person des anderen Geschlechts, die für gleiche oder gleichwertige Arbeit mehr verdient.
👉 Eine große Vergleichsgruppe ist nicht notwendig.
👉 Die Vermutung einer Diskriminierung greift bereits bei dieser Konstellation.

Das ist eine deutliche Verschärfung – und erhöht den Handlungsdruck für Unternehmen erheblich.
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